Gesetze / Europawahlordnung

EuWO

§ 45 Wahltisch

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 44 § 46